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Beibehaltungsgenehmigung – Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
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Eine neuerworbene Staatsangehörigkeit geht in der Regel mit bestimmten Rechten und Privilegien einher. Wer den Wunsch hegt, die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes anzunehmen, sollte jedoch im Blick behalten, dass man mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert (gem. § 25 Abs. 1 StAG). Um dem vorzubeugen, sollte eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragt werden. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz angenommen werden soll.
Das Antragsverfahren um eine doppelte Staatsangehörigkeit stellt ein komplexes, mehrstufiges Procedere dar, im Rahmen dessen eine Vielzahl von rechtlichen Fragen eine abschließende Klärung finden müssen.
Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über eine ausgezeichnete Expertise im Staatsangehörigkeitsrecht und langjährige Erfahrung im Umgang mit dem für die Beibehaltungsgenehmigung zuständigen Bundesverwaltungsamt. Unsere Anwälte übernehmen für Sie gerne die Beantragung der doppelten Staatsangehörigkeit und sorgen dafür, dass Ihr Antragsverfahren möglichst schnell und komplikationslos abläuft.
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Unsere Dienstleistungen
Vertretung im Antragsverfahren
Doppelte Staatsbürgerschaft
Entwicklungen im deutschen Staatsbürgerschaftsrecht
Feststellung des Anspruchs auf die doppelte Staatsbürgerschaft
Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung
Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Behörde
Auskunft über
Ihre Rechte und Pflichten
Handlungsoptionen
Erfolgsaussichten
Kosten
Dienstleistungen im Kontext
Einbürgerung|Verwaltungsrecht | Urkundenrecht | Internationaler Urkundenverkehr |Arbeitsrecht|Steuerrecht
Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung?
Bei der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit handelt es sich um eine Urkunde gemäß § 25 Abs. 2 StAG. Wird diese vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (der auf Antrag z.B. durch Einbürgerung erfolgt) erteilt, schützt sie vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung liegt beim Bundesverwaltungsamt.
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung werden die öffentlichen und privaten Belange abgewogen (gem. § 25 Abs. 2 S. 3 StAG). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamts. Kann die Beibehaltung durch öffentliche oder private Belange gerechtfertigt werden und stehen ihr keine überwiegenden Belange entgegen, wird die Genehmigung erteilt.
Berücksichtigt wird einerseits das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Andererseits kommt es auf das private Interesse der Begründung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit an. Der Antragsteller muss die Gründe für den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit darstellen. Es muss glaubhaft dargelegt werden können, warum der angestrebte Erwerb im konkreten Fall Vorteile bringt oder zur Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile führt. Es gibt dabei keinen abschließenden Katalog möglicher Begründungen.
Vielmehr ist der Antragsteller hier sehr frei. Wichtig ist, dass es sich um konkrete Vorteile oder Nachteile handelt. In Betracht kommen beispielsweise erbrechtliche, steuerrechtliche oder geschäftliche Aspekte. In Frage kommen ebenso Nachteile in Bezug auf die Finanzierung eines Studiums, Beeinträchtigungen in der beruflichen Entwicklung oder Gründe im Zusammenhang mit einer Familienzusammenführung. Außerdem müssen die Gründe für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in gleicher Weise dargelegt werden.
Vorausgesetzt wird schließlich, dass der andere Staat die doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit überhaupt zulässt. Ansonsten kann eine Beibehaltungsgenehmigung grundsätzlich nicht erteilt werden. Gegebenenfalls sieht ein Staat, der die doppelte Staatsangehörigkeit in der Regel nicht zulässt, Ausnahmeregelungen vor. Somit muss eine sorgfältige Prüfung des konkreten Falls erfolgen.
Welche Besonderheiten bestehen bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland?
Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so muss insbesondere berücksichtigt werden, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft gemacht werden können. In Betracht kommen Beziehungen zu nahen Verwandten oder auch berufliche, geschäftliche und sonstige Beziehungen. Beispielsweise kann eine familiäre Bindung fortbestehen, bei einer nur vorübergehenden, beruflich motivierten Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, während Familie oder ein Teil des Geschäfts zurückbleibt. Grundbesitz in Deutschland kommt ebenso in Frage. Die dargelegten Bindungen müssen die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen.
Liegt der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, muss die Person den Antrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also bei der jeweiligen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat stellen. Dort wird der Antrag mit einer Stellungnahme versehen und anschließend dem Bundesverwaltungsamt in Köln zugeleitet. Dieses entscheidet dann über den Antrag.
Was gilt es zur Wirksamkeit der Beibehaltungsgenehmigung zu beachten?
Der Antragsteller muss die Beibehaltungsgenehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten haben. Das bedeutet, dass die Urkunde entweder dem Antragsteller selbst oder einer bevollmächtigten Person bereits ausgehändigt bzw. zugestellt worden sein muss. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Urkunde nur ausgestellt wurde oder wenn lediglich mitgeteilt wurde, dass die Aushändigung in Kürze erfolgen wird.
Zudem darf die Gültigkeitsdauer der Beibehaltungsgenehmigung zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit noch nicht abgelaufen sein. Die Genehmigung wird höchstens auf zwei Jahre ab Ausstellung befristet und verliert nach deren Ablauf ihre Gültigkeit. Im Falle der Verzögerung Ihres Einbürgerungsverfahrens sollte gegebenenfalls eine neue Beibehaltungsgenehmigung (sogenannte Anschlussurkunde) beantragt werden. Dieser Antrag erfolgt in der Regel rechtzeitig, wenn er ca. sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt wird.
Falls Sie die Urkunde vor Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft noch nicht erhalten haben oder diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr gültig ist, verlieren Sie die deutsche Staatsbürgerschaft. Daher sollte ein Antrag auf Einbürgerung nur erfolgen, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Was muss bei der Antragstellung beachtet werden?
Der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung muss vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Die Antragstellung kann formlos erfolgen. Das Bundesverwaltungsamt stellt jedoch Vordrucke zur Verfügung, die diesen Vorgang vereinfachen. Diese erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes. Unterschieden wird zwischen Antragsvordrucken für Personen ab 16 Jahren, für Personen unter 16 Jahren und Anträgen auf Erteilung einer Anschlussurkunde. Der Antragsvordruck sollte ordentlich und vollständig in deutscher Sprache ausgefüllt werden.
Schließlich muss der Antrag bei der zuständigen Behörde im Original und in einfacher Kopie eingereicht werden. Benötigte Unterlagen für die Antragstellung sind:
- ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Personalausweis),
- der Nachweis einer Aufenthaltsberechtigung für den Aufenthaltsstaat,
- Nachweise über die zu Deutschland bestehenden Bindungen,
- Begründungen für den Erwerb der angestrebten Staatsangehörigkeit.
Nach Weiterleitung an das Bundesverwaltungsamt prüft dieses den Antrag und entscheidet über die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung. Aktuell muss mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 14 Monaten ab Eingang beim Bundesverwaltungsamt gerechnet werden. Die Bearbeitungsdauer hängt von vielen Faktoren ab und kann daher im Voraus nicht genau bestimmt werden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kommt gegebenenfalls eine Verkürzung der Bearbeitungsdauer in Betracht.
Wie hoch sind die Gebühren?
Bei dem Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Verfahren. Die Gebühr für die Beibehaltungsurkunde beträgt für volljährige Antragsteller 255 Euro. Im Falle einer Beibehaltungsurkunde für ein minderjähriges Kind, das heißt, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, beträgt die Gebühr 51 Euro. Wurde einem Erwachsenen ein Ablehnungsbescheid erteilt, belaufen sich die Gebühren auf 191 Euro. Des Weiteren fällt für den Antrag einer Anschlussurkunde eine Gebühr an, die gegebenenfalls geringer ausfallen kann.
Die Gebührenerhebung erfolgt mit der Entscheidung über den Antrag. Bei Genehmigung wird die Beibehaltungsurkunde gegen einen Nachweis der Gebührenzahlung an Sie ausgehändigt oder Ihnen zugestellt.
Worauf ist bezüglich einer Ablehnung zu achten?
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Antragsteller die Gründe für den Erhalt einer Beibehaltungsgenehmigung nicht ausreichend dargelegt hat, wird eine Ablehnung erteilt. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits vor Antragstellung rechtliche Beratung einzuholen.
Ist eine Ablehnung bereits erfolgt, kann es ratsam sein, die angegebenen Ablehnungsgründe von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Gegebenenfalls kann ein Widerspruchsverfahren eingeleitet werden. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass nach einer rechtskräftigen Ablehnung zu jeder Zeit ein neuer Antrag auf Beibehaltung gestellt werden kann. Um die richtigen Schritte einleiten zu können, sollte eine umfassende Überprüfung Ihres Falls durchgeführt werden.
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